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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 140/02
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 43 Abs. 4 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.
Am 7.9.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass der Verwalter verpflichtet ist, jedem Wohnungseigentümer verlangte Kopien aus den Verwalterunterlagen gegen Zahlung von 0,80 DM einschließlich Mehrwertsteuer und zzgl. Portokosten zu übersenden.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Vielzahl im Einzelnen bezeichneter Schriftstücke aus den Verwalterunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung zu übersenden. Das Amtsgericht hat dem Antrag nach teilweiser Hauptsacheerledigung am 26.6.2002 zum Teil stattgegeben. Durch Beschluss am 9.12.2002 hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners dessen vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung auf zwei Schriftstücke beschränkt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch richtet sich allein gegen den Verwalter. Die übrigen Wohnungseigentümer sind am Verfahren nicht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG beteiligt. Sie können in ihren Rechten nicht betroffen werden (BGH NJW 1992, 182; Palandt/Bassenge BGB 62. Aufl. § 43 WEG Rn. 24 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Antragstellers auf Übersendung der Kopien aus den Verwalterunterlagen ergebe sich nicht nur aus dem Eigentümerbeschluss von 1996, sondern auch aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Antragsteller sei in der Eigentümergemeinschaft weitgehend isoliert. Er könne sein Informationsrecht nur durch ein Einsichtsrecht wahrnehmen. Dieses Recht schließe es ein, Kopien von Verwalterunterlagen zu verlangen. Kopien von Unterlagen, die nicht vorhanden seien oder erst erstellt werden müssten, könne der Antragsteller aber nicht beanspruchen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat im Einzelnen begründet, warum es eine Verpflichtung des Antragsgegners, bestimmt bezeichnete Unterlagen an den Antragsteller zu übersenden, verneint hat, nämlich weil solche Unterlagen entweder nicht vorhanden sind oder erst vom Verwalter erstellt werden müssten, wozu dieser nicht verpflichtet sei, oder weil das Verlangen auf Übersendung gegen Treu und Glauben verstoße. Diese tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG). Solche liegen nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da die übrigen Wohnungseigentümer nicht beteiligt sind, können ihnen auch nicht Gerichtskosten auferlegt werden. Insoweit werden die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abgeändert.
Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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